



Gesetzliche Grundlagen und Commitments zur Inklusion in Österreich
Beim Konzept der „Inklusion“ geht es um die Etablierung einer inklusiven Gesellschaft, in der alle Menschen gleiche Rechte und Teilhabechancen vorfinden.
Sowohl die Bundesverfassung als auch die UN-Konvention geben uns Vorgaben über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Das Land Kärnten stellt sich mit dem Landesetappenplan dieser menschenrechtlichen Herausforderung.
Im österreichisches Bundes-Verfassungsgesetz (Artikel 7) steht wie folgt:
-
alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich
-
Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen
-
niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden
-
Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten (BGBl.Nr 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 114/2013)
Im Bundes-Verfassungsgesetz Über die Rechte von Kindern steht im Bundesverfassungsgesetz außerdem:
Artikel 1
Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit.
Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
Artikel 6
Jedes Kind mit Behinderung hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die seinen besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen.
Im Sinne des Artikel 7 Abs. 1 B-VG ist die Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Kindern in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.
2008 hat Österreich die Behindertenrechtskonvention der UNO ratifiziert und sich verpflichtet, Menschen mit und ohne Behinderung gemeinsames Lernen zu ermöglichen - vom Kindergarten bis zur Hochschule.
UN- Behindertenrechtskonvention Artikel 7:
Kinder mit Behinderungen
(1) Die Vertragsstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen können.
(2) Bei allen Maßnahmen, die Kinder mit Behinderungen betreffen, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
(3) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen das Recht haben, ihre Meinung in allen sie berührenden Angelegenheiten gleichberechtigt mit anderen Kindern frei zu äußern, wobei ihre Meinung angemessen und entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife berücksichtigt wird, und behinderungsgerechte sowie altersgemäße Assistenz zu erhalten, damit sie dieses Recht verwirklichen können.
Nationale Aktionsplan Behinderung 2012 - 2020
1.4. Kinder mit Behinderungen
1.4.2. Zielsetzungen
-
Kinder mit Behinderungen sollen frühzeitig gefördert werden und die individuell erforderliche Therapie erhalten…
-
Behinderte Kinder sollen untertags – um die Erwerbstätigkeit der Eltern zu ermöglichen bzw. zu gewährleisten – am Angebot der öffentlichen und privaten Kinderbetreuungseinrichtungen teilhaben können (Kindergärten, Kinderhorte). Sie sollen möglichst wohnortnah pädagogisch gefördert und betreut werden.